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Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes 2006 hat sich die gesetzliche Situation für Betroffene wesentlich verbessert und der
Arbeitgeber Verpflichtungen zu übernehmen (Beschwerden nachzugehen bis hin zu Entschädigungen). Das Gesetz beruht auf einer EU - Richtlinie und ist europaweit in nationales Recht überführt worden.
Die Definition sexueller Belästigung ist im Kern ein „ unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten, das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der
betreffenden Person verletzt wird“. Im Gesetz wird das mögliche Verhalten und das einschüchternde, erniedrigende Umfeld noch näher definiert.
Sehr anschaulich sind die Ergebnisse einer 1991 von damaligen Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit in Auftrag gegeben
Studie, von der ich einige Eckpunkte hier auflisten möchte:
- 72 % der damals befragten Frauen gaben an, am Arbeitsplatz schon einmal sexuell belästigt worden zu sein, noch mehr Frauen gaben an, von Belästigungen zu
wissen.
- Belästiger sind typischerweise zwischen 30 und 55 Jahren alt, verheiratet und schon länger im Betrieb
- Betroffene der Übergriffe sind in der Mehrzahl zwischen 20 und 30 Jahre alt und weisen eine kürzere Betriebszugehörigkeit auf
- Auch Vorgesetzte sind mit 29 % als Täter genannt
- An Formen sexueller Belästigung wurden aufgelistet:
pornografische Bilder m Arbeitsplatz, anzügliche Bemerkungen über die Figur und sexuelles
Verhalten der Frau im Privatbereich, unerwünschte Einladungen mit eindeutiger Absicht, Kneifen oder Klapsen des Gesäßes, Telefongespräche oder Briefe mit sexuellen Anspielungen, Androhungen beruflicher Nachteile
bei sexueller Verweigerung, Versprechen beruflicher Vorteile bei sexuellem Entgegnkommen, aufgedrängte Küsse oder Umarmungen, unerwartetes Berühren der Brust oder des Genitales, Zur Schau Stellen des Genitales,
Aufforderung zum sexuellen Verkehr, Erzwingen sexueller Handlungen , tätliche Bedrohung.
Personen die, am Arbeitsplatz sexuell belästigt werden, können und sollten möglichst beim ersten Vorfall Schritte unternehmen ( offensives und
aktives Vorgehen eindeutig von Vorteil !) :
- die eigenen Empfindungen ernst nehmen
- Belästigungen energisch und laut zurückweisen
- zur Rede stellen und androhen, Beschwerde oder Anzeige zu erstatten und die Tat anderen zu erzählen,
- Beschwerde erstatten beim Arbeitgeber, der der Sache nachzugehen verpflichtet ist
- schriftliche Reaktion sachlich und detailliert mit Datum, Ort ,Tathergang. (Vor allem dann ,wenn zur Rede stellen nicht fruchtet).
Übergeben des Schriftstückes mit Zeugen
- sich anderen anvertrauen ( z.B. Betriebsrat), Hilfe suchen bei Beratungsstellen
( Frauenbeauftragte, Frauennotruf, Gewerkschaft, Betriebsarzt)
- In jedem Fall Tathergang direkt im Anschluss an die Vorkommnisse schriftlich festhalten.
Verfasst von Dr. R. Arnold im Dezember 2007 unter Verwendung einer Veröffentlichung in „Arbeitsmedizin-Sozialmedizin-Umweltmedizin 12/07“ von Dr.
med. Annegret .E. Schoeller, Bundesärztekammer
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