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Mutterschutz

Dr. med. Raimund Arnold
 
Facharzt für Allgemeinmedizin -
 Betriebsmedizin - Suchtmedizin - Palliativmedizin

Heubergstr 1 ,   83512 Wasserburg
tel:  08071 / 94440
fax: 08071 / 94441

 

 Mutterschutz am Arbeitsplatz

Der Schutz werdender Mütter und des werdenden Kindes ist ein wichtiges Anliegen im Arbeitsschutz. Leider gibt es immer wieder Unsicherheiten, was genau die Belastungen in der Schwangerschaft sind, die vom Mutterschutzgesetz (Neufassung 1997) verboten sind.

Im Folgenden sind stichpunktartig die wesentlichen Tätigkeiten aufgeführt, die werdende Mütter nicht ausführen dürfen (wobei die rechtlichen Verpflichtungen für den Arbeitgeber mit der Mitteilung über eine bestehende Schwangerschaft beginnen!):

  • keine Beschäftigung, wenn nach ärztlichen Zeugnis bei Fortdauer der          Beschäftigung Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist
  • keine Lasten von mehr als 5 kg regelmäßig oder 10 kg gelegentlich ohne Hilfsmittel
  • nach dem 5. Monat kein ständiges Stehen über 4 h/Tag
  • nicht dauernd hocken, bücken, häufig beugen
  • keine Bedienung von Geräten mit hoher Fußbeanspruchung
  • keine Beförderungsmittel z.B. Stapler nach dem 3. Monat
  • keine besondere Unfallgefahr z.B. Leitern
  • keine Gefährdung in Richtung einer Berufskrankheit (gesundheitsgefährdende           Stoffe, Strahlen, Staub, Gase, Dämpfe, Hitze, Kälte, Nässe). Als Beispiel sei die    Lärmbelastung angeführt. Schwangere dürfen nicht in Bereichen eingesetzt werden, wo der  Beurteilungspegel des Lärms 80 dB(A) überschreitet. Das ist deutlich unterhalb der sonst  kennzeichnungspflichtigen Lärmbereiche!
  • keine Akkordarbeit
  • keine Fließarbeit mit vorgeschriebenem Tempo (Ausnahmen über die Aufsichtsbehörde  möglich)
  • keine Mehrarbeit, keine Nachtarbeit (von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr) keine Sonntagsarbeit (in Gaststätten und Hotels nicht nach 22.00 Uhr, in der Landwirtschaft nicht vor 05.00 Uhr, als  Künstlerin bei Musik, Theater etc. nicht nach 23.00 Uhr)
  • Es besteht ein absoluter Kündigungsschutz, sobald die Schwangerschaft bekannt    ist oder sogar noch, wenn sie 2 Wochen nach der Kündigung mitgeteilt wird.
  • ähnliche Bestimmungen gelten auch für stillende Mütter


    Soweit die Bestimmungen aus dem Mutterschutzgesetz bzw. zusätzlichen Vereinbarungen. Mit dem Einverständnis der Schwangeren kann der Betriebsarzt von der Schwangerschaft informiert werden. Begrüßenswert  wäre eine regelhafte Beratung einer schwangeren Mitarbeiterin durch den Betriebsarzt.

Schwangere Arbeitnehmerinnen sollten über ihre besonderen Gefährdungen und rechtlichen Schutzvorschriften genau informiert sein (das Mutterschutzgesetz muss ausliegen). Wenn Sie selbst schwanger sind, sprechen Sie Ihren Betriebsarzt auf dieses Thema an.

Dr. R. Arnold (www.r-arnold.com)n.