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Dr. med. Raimund Arnold
 
Facharzt für Allgemeinmedizin -
 Betriebsmedizin - Suchtmedizin - Palliativmedizin

Heubergstr 1 ,   83512 Wasserburg
tel:  08071 / 94440
fax: 08071 / 94441

  

Krebserkrankungen durch Faserstaub v.a. Asbest

 

 In den letzten Jahren nimmt unter den tödlichen Berufserkrankungen (mit ca. 1000 Todesfällen pro Jahr in Deutschland) die Asbestbedingte Tumorerkrankung den unrühmlichen ersten Platz ein.

Leider ist in den nächsten Jahren mit einer weiteren Zunahme dieser Erkrankung zu rechnen, weil die Krebserkrankung nach Faserstaubkontakt erst mit einer Verzögerung von mehreren Jahrzehnten auftritt.

Folgende Tumorerkrankungen sind Asbestbedingt::

1.    Lungenkrebs in Verbindung mit Asbestose (einer Lungengerüsterkrankung wie bei Staublunge)
2.   „Mesotheliome“ (ein besonderer Tumorzelltyp) des Rippenfells, Bauchfells oder Herzbeutels.

Die Herstellung und Anwendung von Asbest ist in Europa seit 1994 verboten. So bleibt eine vermeidbare Gefahr nur noch bei Demontage oder Entsorgung von Asbest (z.B. in Dämmmaterialien).

Falls eine Erkrankung  durch einen der obengenannten Tumoren auftritt, muss diese natürlich als Berufserkrankung gemeldet werden, um wenigstens die Versicherungs-ansprüche zu wahren. Die entsprechenden Tätigkeiten mit Asbestkontakt müssen leider nicht unbedingt jahrelang durchgeführt worden sein. So sollten auch kurzfristige Beschäftigungen in Bauberufen, Elektriker, Installateur, um nur einige Sparten zu nennen, an eine berufsbedingte Erkrankung denken lassen.

Die genannten Tumorerkrankungen sind ohne Asbestkontakt sehr selten und bei entsprechender Diagnose muss detektivisch nach möglichen arbeitbedingten Kontakten zu Asbest gefahndet werden, da es fast kein Betätigungsfeld gab, wo kein Kontakt zu Asbest bestand.

Für die Zukunft ist es wichtig, beim Einsatz von  künstlichen Mineralfasern,  die z.T. ebenfalls eine Krebsgefährdung mit sich bringen, größte Sorgfalt walten zu lassen.

Die Einstufung der verschiedenen Faserstoffe (Mineralwollen, Glasfasern, keramische Fasern etc) ist unübersichtlich und in der derzeitigen deutschen Gesetzgebung (Gefahrstoffverordnung, Anhang V, Nr. 7) strenger gehandhabt als in der europäischen Richtlinie (97/69 EG). In den Sicherheitsdatenblättern verschiedener Erzeugnisse, die künstliche Mineralfasern enthalten sind diese unter Umständen gar nicht kennzeichnungspflichtig und entsprechend nicht angegeben.

Für den größten Markt – Mineralwollen in der Wärme – und Schalldämmung – gibt es aber ein „RAL“  Gütezeichen – Erzeugnisse aus Mineralwolle, das nach strengen Kriterien vergeben wird und eine Krebserzeugende Gefahr ausschließt. Eine aktuelle Liste entsprechender Produkte kann auf der Homepage der Gütegemeinschaft Mineralwolle e.V. unter www. Mineralwolle.de eingesehen werden.

Für Arbeiten an  vor 1996 eingebauten Mineralwolldämmstoffen ist leider davon auszugehen, dass Faserstäube freigesetzt werden, die als krebserzeugend eingestuft sind. Entsprechende Tätigkeiten, die Vorsichtsmaßnahmen erfordern, sind in der Anlage 4 zu TRGS 521 aufgelistet (Technische Regel Gefahrstoffe – Faserstäube), veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt 10/98 im internet zu finden z.B. unter www.baua.de/prax/ags/trgs002.htm)

Dr. R. Arnold (www.r-arnold.com)