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Wozu  Betriebsarzt
Wozu

Dr. med. Raimund Arnold
 
Facharzt für Allgemeinmedizin -
 Betriebsmedizin - Suchtmedizin - Palliativmedizin

Heubergstr 1 ,   83512 Wasserburg
tel:  08071 / 94440
fax: 08071 / 94441

                                      

                                         Wozu Betriebsmedizin ?

In einer zunehmend dienstleistungsorientierten Gesellschaft, in der die Produkte andererseits weltweit in gleicher Art und Qualität zu ähnlichen Preisen erhältlich sind, wird zunehmend der Mitarbeiter zur bestimmenden Einflußgröße für den Betrieb.

Kurz gesagt: gut ausgebildete, motivierte, leistungswillige und fähige Mitarbeiter sind das eigentliche Kapital eines Betriebes. Verstärkt wird dies in Zukunft wahrscheinlich auch noch dadurch, dass der Anteil älterer Arbeitnehmer immer mehr zunimmt. So waren im Jahr 2000 der Anteil der mehr als Fünfzigjährigen in Arbeit erstmals größer als der der unter Dreißigjährigen. Neben der Zunahme an  Erfahrung bei den  Arbeitnehmer ist daran zu arbeiten, dass sowohl Motivation als auch Leistungsfähigkeit länger erhalten bleiben. 

Bereits im vorletzten Jahrhundert erkannte Werner v. Siemens, dass die Gesunderhaltung  der Arbeiter nicht nur ein Akt der Nächstenliebe sondern auch Ausdruck wirtschaftlicher Vernunft ist. Über die Personalverfügbarkeit aufgrund niedrigeren Krankenstandes hinaus können bei erhöhter Motivation des Mitarbeiters positive Effekte bei Produktivität, Qualität und Image der Firma beobachtet werden. Der Arbeitnehmer kann als mögliche Vorteile eine bessere Leistungsfähigkeit,  eine Verbesserung der innerbetrieblichen sozialen Kontakte, einen  besseren Schutz  vor Belastungen und eine gößere Arbeitszufriedenheit erwarten.  

Dies ist natürlich dem Betriebsarzt nicht im Alleingang möglich, sondern funktioniert nur bei entsprechender Firmenphilosophe ( sprich: moderner Personalfährung ) und in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Personen und Abteilungen. In größeren Firmen bestehen oft ganze Arbeitsschutzabteilungen, mittlere Betriebe beschäftigen eine oder mehrere Sicherheitsfachkräfte.

In Kleinbetrieben ist der Unternehmer der alleinige Ansprechpartner. Weiteren Einfluss auf Sicherheits- und Gesundheitsschutz hat die zuständige Berufsgenossenschaft über den Technischen Aufsichtsdienst, evt. die Gewerbeaufsicht über Ihre Beamten und manchmal sind auch Krankenkassen (BKK, IKK usw.) im betrieblichen Gesundheitsschutz tätig. Egal wer und wie viele, nur mit einer vertrauensvollen Zusammenarbeit können alle Beteiligten bei der Gesundheitsförderung und dem Gesundheitsschutz profitieren. 

Der Tätigkeitsbereich des Betriebsarztes wird dabei staatlicherseits durch das Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG 1973) definiert. Dort sind die verschiedenen Aufgaben des Betriebsarztes genauer festgelegt: 

Der Betriebsarzt  soll den Arbeitgeber bei allen Fragen der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Ergonomie beraten. Das ist z.B. sinnvoll und  notwendig bei jeder Umgestaltung der Arbeitsprozesse ( Neue Verfahren, neue Betriebsmittel, neue Arbeitsräumlichkeiten , neue Arbeitsorganisation ).  Weiterhin soll er die Arbeitnehmer im Hinblick auf Ihre beruflichen Belastungen untersuchen und beraten. Er ist nicht für die Therapie allgemeiner Krankheiten zustandig ( „pfuscht“ somit nicht dem Hausarzt in Handwerk), und ist auch nicht für die Überprüfung von Arbeitsunfähigsbescheinigungen da. Er ist sozusagen neutraler, nicht weisungsgebundener Vermittler verschiedener Seiten in Fragen des Gesundheitsschutzes.. Die beruflichen Belastungen der Beschäftigten kann er natürlich nur richtig beurteilen, wenn er die Arbeitsplätze kennt. Also sind Betriebsbegehungen und  Arbeitsplatzbesichtigungen wichtige Betätigungsfelder, insbesondere auch deswegen, weil der Betriebsarzt bei bei allen mutmaßlichen Gefährungen am Arbeitsplatz auf Klärung und Beseitigung hinwirken muss. Es ist allerdings erwähnenswert, dass das Gesetz hier letztlich allein dem Arbeitgeber die Entscheidung und damit auch die Verantwortung  überlässt. Weiterhin ist der Betriebsarzt zur Zusammenarbeit mit den anderen Institutionen verpflichtet, (auch z.B. mit dem Betriebsrat). Wegen der Schweigepflicht, zu der er selbstverständlich in vollem Umfang auch dem Betrieb gegenüber verpflichtet ist, ist er oft der einzige, der bei Erkrankungen und Umsetzungsproblemen zwischen Hausarzt oder Krankenhausarzt und Betrieb vermitteln kann.  

Das von europäischem Recht abgeleitete Arbeitsschutzgesetz ergänzt das ASIG und führt eine Beteiligung aller Betriebe ein, die mindestens einen Mitarbeiter beschäftigen. Dies bedeutet, dass jede Firma neben einer sicherheitstechnischen Betreuung auch einen Betriebsarzt zu bestellen hat. Es existieren verschiedene Betreuungsmodelle, die je nach Unfallversicherungsträger und Betriebsgröße variieren  können. Bei Kleinbetrieben ist  der Anschluss an einen Arbeitsmedizinischen Dienst zu erwägen oder aber – nach meiner Meinung bevorzugt - die Betreuung durch einen ortsnahen Arzt, der zur betriebsärztlichen Betreuung zugelassen ist . Weiterhelfen kann Ihnen hierbei Ihre Berufsgenossenschaft oder die Ärztekammern. Das Arbeitsschutzgesetz schreibt zum Beispiel auch vor, dass schon auf den Wunsch des Arbeitnehmers hin eine arbeitsmedizinische Untersuchung durchgeführt werden muss. 

Neben den allgemeinen arbeitsmedizinischen Untersuchungen, die als eine Art arbeitsplatzunabhängigem  Screenining angesehen werden können, gibt es spezielle arbeitsmedizinische Untersuchungen (Grundsatzuntersuchungen 1-45) ,  die bei  genau festgelegten Gefährdungen durchgeführt werden müssen. Als gesetzliche Grundlagen findet sich hier die Gefahrstoffverordnung und europäische Vorgaben. Als Beispiel für eine solche Untersuchung sei die Untersuchung nach G 20 (Lärm) genannt, die nur dann durchgeführt wird, wenn auf den Arbeitnehmer ein bestimmter Lärmpegel einwirkt. Nach der Gesetzeslage darf ein Arbeitnehmer nur dann in einem solchen Bereich arbeiten, wenn er vorher entsprechend untersucht wurde (Hörtest + Beratung) und regelmäßige Folgeuntersuchungen durchgeführt werden. Falls es sich bei der Gefährdung um krebserzeugende Arbeitsmittel handelt, sind möglicherweise auch Untersuchungen in regelmäßigen Abständen nach Beendigung dieser Tätigkeit vorgeschrieben.Für die  Durchführung dieser Untersuchungen ist der Arbeitgeber verantwortlich. Es berät ihn dabei der Betriebsarzt.

 Dr. R. Arnold (www.r-arnold.com)

       (Anregung und Textpassagen aus einer im Internet veröffentlichten Seite eines                                   Namensvetters, H.Arnold, s.h. www.ihr-betriebsarzt.net