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Unterweisungen
Unterweisungen sind das Instrument für den verantwortlichen Unternehmer oder
Abteilungsleiter, in rechtlich korrekter und nachvollziehbarer Weise die Mitarbeiter über die relevanten Gefährdungen am Arbeitsplatz zu unterrichten.
Diese Unterweisungen müssen vor Arbeitsaufnahme, bei wesentlichen Änderungen im Arbeitsablauf oder neuen Arbeitsmitteln sowie zu mindestens einmal
jährlich stattfinden.
Die rechtliche Grundlage dafür ist im Arbeitsschutzgesetz ( § 12) als Rahmengesetz sowie in den entsprechenden Gesetzen und Verordnungen
niedergelegt wie z.B. Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Infektionsschutzgesetz, BGV A1 etc. Die erfolgte Unterweisung muss dokumentiert werden (durch persönliche Unterschrift des Unterwiesenen).
Nur so ist der Verantwortliche in der Lage, z. B. bei einem Arbeitsunfall gegenüber Arbeitsschutzbehörde oder Berufsgenossenschaft die
erfolgte Unterweisung zu belegen. Insbesondere bei solchen Gelegenheiten wie teueren Behandlungen oder Renten wegen Arbeitunfällen kann der Verantwortliche in größte Schwierigkeiten kommen, wenn eine Unterweisung
unterblieben ist oder nicht bewiesen werden kann. Die Gewerbeaufsicht oder Berufsgenossenschaft legt aber auch bei Routinebesuchen vermehrt Wert auf den Nachweis entsprechender Unterweisungen.
Die Verantwortung für die Unterweisung hat der Unternehmer in der Weise, das es ihm obliegt, die Notwendigkeit einer Unterweisung festzulegen. Die
Unterweisung durchzuführen hat häufig der Weisungsbefugte in dem jeweiligen Arbeitsbereich, der die praktische Kenntnis der Gefährdungssituation hat und entsprechend konkret über die Schutzmassnahmen aufklären kann.
So kann ein Abteilungsleiter / Meister / Schichtführer auch in rechtlicher Hinsicht in die Verantwortung kommen !
Häufig wird der Verantwortliche aufgrund der ihm zugänglichen Informationen Schwierigkeiten haben, alle Aspekte des Gesundheitsschutzes beurteilen
und entsprechend weitergeben zu können. Dafür ist oftmals die Hilfe der Sicherheitsfachkraft und / oder des Betriebsarztes notwendig.
Optimalerweise kann der Verantwortliche für die Belehrung auf eine Gefährdungsanalyse zurückgreifen, die vom Unternehmer mit Hilfe des
Sicherheitsfachkraft und des Betriebsarztes und den Informationen der Geräte/ Gefahrstoffhersteller erstellt wurde.
Selbstverständlich sollen die Unterweisungen nicht nur den formellen Anforderungen genügen, sondern den Mitarbeiter tatsächlich in die Lage
versetzen, die Gefährdungen durch seine Arbeit richtig einschätzen zu können und sich entsprechend zu verhalten. Ich möchte ein paar Beispiele nennen:
- Ein Spengler muss intensiv über die Gefahr bei Arbeiten auf dem Dach unterrichtet werden und
in die entsprechende Sicherheitsausrüstung eingewiesen werden.
- Ein Praktikant im Krankenhausstationsdienst oder die Reinigungskraft in der Arztpraxis muss über
die Infektionsgefährdung durch Nadelstichverletzung informiert sein und wissen, was im Falle einer Verletzung zu tun ist.
- Ein Mitarbeiter im Metallbetrieb muss über die Gefahr Bescheid wissen, die von einer
verwendeten Beizpaste ausgeht oder einem Lösemittel an seinem Arbeitsplatz.
- Ein Leiharbeiter im Betrieb muss informiert sein, dass Lärmschutzmittel zu tragen sind, weil die
Grenzwerte für die Gefahr einer Gehörschädigung überschritten sind.
Die Unterweisung soll deshalb in einer Atmosphäre erfolgen, die genug Zeit und Raum lässt für eine gedankliche Beschäftigung mit der Gefährdung.
Sie muss im Ergebnis dazu führen, dass der Mitarbeiter weiß, was die Gefährdung ist, auf welchem Weg sie ihn gefährdet ( z.B. über die Haut oder über die Einatemluft ) und durch welche Maßnahmen er sich wirksam
schützen kann. Ebenso muss besprochen werden, ob weitergehende Untersuchungen z.B. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nötig sind und welche Maßnahmen bei einem Unfall zu treffen sind.
Dr.R. Arnold 10/05
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