Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz
Rauchen als wesentlicher Risikofaktor für Gefäßerkrankungen und Lungenkrebs ist allgemein bekannt. Jeder zweite Raucher wird an seiner Gewohnheit zu
rauchen vorzeitig sterben.
Auch Passivrauchen ist als Krebserzeugendes Risiko weltweit anerkannt. Das Risiko, an Krebs zu erkranken, ist für einen passiven Mitraucher - wenn auch nur
gering - aber statistisch ohne jeden Zweifel erhöht.
Deshalb ist der Nichtraucherschutz z. B. in öffentlichen Räumen ( U-Bahn ), aber auch am Arbeitsplatz gesetzlich festgeschrieben. Im Jahr 2002 ist der
Nichtraucherschutz auf alle betrieblichen Räume ausgedehnt worden ( Änderung der Arbeitsstättenverordnung durch neuen § 3, rechtswirksam seit 03.10.2002 )
Dort ist festgelegt, dass „ der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten
wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind“.
Diese Vorschrift gilt nur eingeschränkt für Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr, weil auch Rechte der Raucher zu berücksichtigen sind.
Die Regelung lässt dem Arbeitgeber Regelungsspielraum. Möglich ist z.B. eine räumliche Trennung von Rauchern und Nichtrauchern, Schaffung von Raucherzonen oder lüftungstechnische Maßnahmen. Es können auch Betriebsvereinbarungen zum betriebsspezifischen Nichtraucherschutz getroffen werden.
Das Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz ist jedenfalls jetzt gesetzlich verankert. Natürlich wird es weiterhin Konflikte bei der praktischen Umsetzung
geben. Gegenseitige Rücksichtnahme zwischen Rauchern und Nichtrauchern wird auch in Zukunft notwendig sein. Aber die Vermeidung von nachweisbaren Gesundheitsschäden auch durch passives Mitrauchen hat jetzt einen
vorrangigen Stellenwert erhalten.
Der Arbeitgeber ist auch aufgefordert, Rauchentwöhnungswillige z.B. durch Förderung von ( innerbetrieblichen) Raucherentwöhnungsprogrammen zu unterstützen.
November 2002, Dr. R. Arnold (www.r-arnold.com)
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