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Dr. med. Raimund Arnold
 
Facharzt für Allgemeinmedizin -
 Betriebsmedizin - Suchtmedizin - Palliativmedizin

Heubergstr 1 ,   83512 Wasserburg
tel:  08071 / 94440
fax: 08071 / 94441

Vorschriften zur Organisation der Ersten Hilfe in Betrieben

Die Vorschriften zur Ersten Hilfe ist sind der BG-Vorschrift BGV A1 festgelegt.Die wesentlichen Punkte sind hier übersichtlich zusammengestellt. Handlungshilfen zur Organisation sind in der Information BGI 509 dargestellt

Die Verantwortung für die Organisation der Ersten Hilfe, jährliche Unterweisungen, die Bereitstellung von erforderlichen Materialien, Meldeeinrichtungen, ggf. Räumlichkeiten und in jedem Fall Personal trägt der Unternehmer.

Spezielle Sanitätsräume sind erst bei Großbetrieben ab 1000 Mitarbeiter oder bei speziellen Gefährdungen und bei Baustellen ab 50 Beschäftigten notwendig.

Die Anzahl der nach DIN-Normen ausgestatteten Erste-Hilfe-Kästen richtet sich nach der Art und Größe des Betriebes. In der bis vor kurzem gültigen Unfallverhütungsvorschrift war festgelegt: Bei Verwaltungsbetriebe genügt bis 50 Mitarbeiter ein „kleiner“ Verbandkasten nach DIN-13157 ( aber nicht identisch mit Autoverbandkasten!). ´Bei Industriebetrieben ist schon ab 20 Mitarbeitern ein „großer“ Verbandkasten nach DIN-13169 vorgeschrieben, bei Baustellen bereits ab 10 Beschäftigten. 2 kleine Verbandskästen können einen großen ersetzen. Im Außendienst genügt ein Autoverbandkasten.

Die Erste-Hilfe-Materialien müssen bei Verbrauch natürlich ergänzt werden und das Verfallsdatum darf nicht überschritten werden.

Der kritischste Punkt ist die Zahl der notwendigen Ersthelfer und deren regelmäßige Nachschulung. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Mitarbeitern genügt ein ausgebildeter Ersthelfer, bei größeren Betrieben müssen  5% der Mitarbeiter ( Verwaltungs-betriebe), bzw. 10% der Mitarbeiter bei Industriebetrieben als Ersthelfer ausgebildet und benannt werden. Mitarbeiter haben eine prinzipielle Pflicht, sich als Ersthelfer zur Verfügung zu stellen. Bei nur einem anwesenden Mitarbeiter (neben dem Unternehmer) muss kein Ersthelfer geschult werden.

Die Erstausbildung bei einem anerkannten Rettungsdienst umfasst 8 Doppelstunden (= 2 Tage) incl. Ausbildung in der  Herz-Lungen-Wiederbelebung.

Nachschulungen ( 4 Doppelstunden = 1Tag) müssen alle 2 Jahre erfolgen.

In der Praxis sind in vielen Betrieben Mitarbeiter beschäftigt, die im Privatbereich über Mitarbeit in Rettungsdiensten, Feuerwehr, Wasserwacht, Bergwacht etc eine regelmäßige Schulung erhalten. Der Unternehmer kann diese Bescheinigungen nutzen.

Weiterhin ist festgelegt, dass die Mitarbeiter vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich über das Verhalten bei Unfällen unterwiesen werden müssen.

Erste-Hilfe-Einrichtungen müssen entsprechend gekennzeichnet sein, Ersthelfer, wichtige Telefonnummern etc. im Notfall greifbar sein.

Der Unternehmer hat für eine unverzügliche ärztliche Versorgung ( bei mutmaßlicher Arbeitsunfähigkeit über einen Tag hinaus beim „ Durchgangsarzt“ ( in der Regel im Krankenhaus) und einen fachgerechten Transport zu sorgen. Eigenorganisierte Transporte ohne Rettungsdienste sind problematisch, der Verletzte selbst soll im Zweifelsfall  nicht Auto fahren !

Über alle Erst-Hilfe-Maßnahmen ( auch Pflasterverband !) muss eine Aufzeichnung geführt werden ( wichtig für Versicherungsansprüche !), z.B. in einem Verbandbuch.

Mitarbeiter müssen jeden Unfall an die zuständige betriebliche Stelle melden, der Unternehmer Arbeitsunfälle ab 3.Tagen Arbeitsunfähigkeit an die Berufsgenossenschaft.

Kommentar:

All diese Vorschriften sind natürlich erst noch mit Leben zu erfüllen, um ihrem Zweck zu dienen, auf Notfallsituationen im Interesse des verletzten Betriebsangehörigen vorbereitet zu sein.

Bei der Auswahl spezieller Erste-Hilfe-Materialien ( z.B. bei Vorliegen besonderer Gefährdungen ) ist ebenso die Hilfe des Betriebsarztes sinnvoll, wie bei der Bestückung der Erste-Hilfe-Stationen mit Verbrauchsmaterial.

Bei vielen Bestelllkatalogen ist ein unguter Wildwuchs an medizinisch nicht sinnvollen Arzneimitteln ( zur Umgehung der Apothekenpflichtigkeit ! ) zu beobachten, entsprechend sind in Firmen z.T. Wundbehandlungsmethoden im Einsatz, die vor 60 Jahren vielleicht noch üblich waren. Sinnvollste und preisgünstigste Bestelladresse, die ich bisher gefunden habe ist Fa. Söhngen, Postfach 1554, 65223 Taunusstein,
tel 06128 / 8730, fax 06128 / 84084.

Ganz besonders wichtig erscheint mir die Vermeidung von  Blutkontakt, nicht nur wegen AIDS, sondern der sehr viel leichter zu übertragenen Hepatitisformen

( Hepatitis B und C). Gemeinschaftlich benutzte Splitterpinzetten, um ein Beispiel zu nennen, beinhalten eine große Gefahr der Hepatitisübertragung. Dies muss unter allen Umständen vermieden werden, d.h. Pinzetten nur einmal bzw. zum persönlichen Gebrauch verwenden ! Ersthelfer sind unbedingt (über den Arbeitgeber)gegen Hepatitis zu impfen.

Die Organisation der Ersten Hilfe ist zeitaufwendig und doch im entscheidenden Fall von ganz wesentlicher Betdeutung. Die Loyalität der Mitarbeiter zu „Ihrem“ Betrieb wird gerade auch von der Sorgfalt in diesen Bereichen der betrieblichen Gesundheitsvorsorge mit beeinflusst.

 

Dr. R. Arnold, aktualisiert im Juni 2005