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„Berufskrankheit“ < > „Arbeitsbedingte Erkrankung“
Diese Abgrenzung ist für den Betroffenen einer Symptomatik, die in Zusammenhang mit der Arbeit gebracht wird, oft schwer nachzuvollziehen.
Und doch besteht ein ganz wesentlicher Unterschied- v.a. in der versicherungs-rechtlichen Würdigung der Erkrankung.
Zunächst einmal gibt es sehr viele Beschwerden und Erkrankungen, die durch Häufung
von auch im Alltag möglichen Belastungen am Arbeitsplatz entstehen. Als Beispiel sei genannt eine schmerzhafte Sehnenscheidenentzündung durch häufig wiederkehrende einseitige Betätigung des Handgelenkes am Arbeitsplatz.
Diese Erkrankung ist Arbeitsplatz bedingt, aber keine „ Berufskrankheit“ im rechtlichen Sinne. Arbeitsbedingte Erkrankung ist der Oberbegriff,
Berufskrankheit etwas ganz spezielles daraus:
„Berufskrankheiten“ sind nach deutscher Rechtsprechung in einer besonderen Liste aufgeführte Erkrankungen ( derzeit 68 Krankheiten ), die nach strengen wissenschaftlichen Kriterien durch besondere Einwirkungen entstehen, denen bestimmte Personengruppen in ihrem Beruf in erheblich höherem Maße als die Allgemeinbevölkerung ausgesetzt sind. Nur im Einzelfall können ( bis neue Erkenntnisse zur Aufnahme in die Liste führen) Erkrankungen „wie eine Berufskrankheit“ anerkannt werden. Für die Anerkennung einer Berufskrankheit ist neben dem Vorliegen einer „Listenkrankheit“ auch ein Nachweis ausreichender Exposition zu der Gefährdung zu führen und in aller Regel die Aufgabe der Beschäftigung erforderlich, die zu der Erkrankung geführt hat. An die Sicherheit der Beweisführung werden ganz besonders hohe Ansprüche gestellt.
Zum Beispiel, um die am häufigsten entschädigte Berufskrankheit in der Vergangenheit zu nennen, bekommt ein langjährig im Lärmbereich Beschäftigter
mit sehr schweren Lärm bedingten Hörstörungen nach Anerkennung als Berufskrankheit ein besondere Rente. Oder, um ein anderes Beispiel zu nennen, erhält die Witwe eines an Asbestbedingten Lungenkrebs nach
Asbeststaublunge verstorbenen Schiffsbauers eine Rente.
Den Verdacht auf eine Berufskrankheit soll im begründeten Fall jeder Arzt z.B. an die Berufsgenossenschaft melden, ganz besonders ist
allerdings der Betriebsarzt gefordert, der in der Regel am besten die Erkrankung und die gefährliche Einwirkung beurteilen kann.
Im Prinzip ist auch der Betroffene berechtigt, einen Verdacht auf Berufserkrankung z.B. auch über die Krankenkasse zu melden.
Die Liste der Berufserkrankungen enthält sehr viele äußerst spezielle Erkrankungen, denen nur sehr wenige Berufstätige überhaupt ausgesetzt sind,
z.B. „Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe“.
Andere Erkrankungen sind nicht so ausschließlich definiert, aber trotzdem in der geforderten Sicherheit, mit der die Erkrankung mit der Arbeit in
Zusammenhang stehen muss um entschädigt zu werden, sehr selten anerkannt ( Beispiel: „Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch
langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, Verschlimmerung oder Wiederaufleben der Erkrankung ursächlich waren oder sein können“ ).
Die Liste der anerkannten Berufskrankheiten finden Sie z.B. im internet unter www.lfas.bayern.de über die Suchmaske dort.
Die allermeisten Erkrankungen, die in Zusammenhang mit der Arbeit stehen, sind also keine entschädigungswürdigen Berufskrankheiten, sondern
Arbeitsbedingte Erkrankungen.
Darunter fallen neben den Berufskrankheiten im engen Sinn, Erkrankungen bei denen zwar die medizinischen, nicht aber die juristischen
Vorraussetzungen zur Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllt sind oder Erkrankungen, die zwar in bestimmten Berufen gehäuft vorkommen, aber nicht alleine durch die Belastung am Arbeitsplatz verursacht sind (
sondern auch durch persönliche Disposition oder vielfältige, auch im außerberuflichen Alltag liegende Ursachen ).
Das heißt nicht, dass diese Erkrankungen weniger wichtig seien !
Im Gegenteil, durch diese viel häufigeren Erkrankungen entstehen viel mehr Probleme für die Betroffenen und über Ausfallzeiten für die
Wirtschaft.
In der Sozialgesetzgebung ist festgelegt, dass in Zusammenarbeit aller Beteiligten, - Arbeitnehmer, Krankenkasse, Hausarzt,
Betriebsarzt - diesen Arbeitsbedingten Erkrankungen wirksam begegnet werden soll, zum Beispiel durch eine Umsetzung am Arbeitsplatz, Maßnahmen betrieblicher Gesundheitsförderung oder Reha-Maßnahmen.
„Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren“- ein noch weitläufigerer Begriff, wie er im Gesetz genannt wird, sind in den Präventionsauftrag der
Berufsgenossenschaften aufgenommen. Arbeitgeber; Krankenkassen und mit dem betrieblichen Gesundheitsschutz befasste Personen und Institutionen müssen ihre jeweiligen Möglichkeiten dazu betragen, um über
Reduzierung Arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren Arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden.
Dr. R. Arnold (www.r-arnold.com)
verfasst im Februar 2003
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